Erbringung von Kreditdienstleistungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz

Registrierung der ROTONDA Inkasso GmbH als Kreditdienstleistungsinstitut nach
§ 10 KrZwMG

Die ROTONDA Inkasso GmbH hat per 30.09.2024 von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz erhalten und ist somit Erlaubnisinhaber gem. § 10 KrZwMG.

Unternehmensregister

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht führt auf ihrer Webseite https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/ ein Register aller Unternehmen, die Kreditdienstleistungen in Deutschland erbringen dürfen.

Die ROTONDA Inkasso GmbH ist dort mit der BaFin-ID 10163216 als Kreditdienstleister gelistet.

Kreditzweitmarkgesetz

Das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, mit der der europäische Gesetzgeber einheitliche Regelungsvorgaben in der Europäischen Union (EU) geschaffen hat. Ziel der Richtlinie ist es, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bankbilanzen in der EU zu verringern, einen künftigen Anstieg der NPLs zu verhindern, Kreditinstituten den Verkauf notleidender Kredite an andere Akteure auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten zu ermöglichen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für Kreditnehmer zu gewährleisten.

Erfordernis der Beauftragung eines Kreditdienstleisters

In der Regel müssen Kreditkäufer, die keine eigene Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen haben, nach dem KrZwMG einen Kreditdienstleister beauftragen. Beispielweise, wenn der Kreditnehmer eine natürliche Person, insbesondere eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, oder ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) ist.

Als Kreditdienstleister können insbesondere Unternehmen beauftragt werden, die durch das KrZwMG als Kreditdienstleistungsinstitute bezeichnet werden. Diese Unternehmen sind auf die Abwicklung notleidender Forderungen spezialisiert und bieten Kreditkäufern verschiedene Dienstleistungen an: Sie ziehen fällige Zahlungsansprüche aus dem Kreditvertrag ein und setzen diese auch durch. Des Weiteren verhandeln sie wesentliche neue Vertragsbedingungen, übernehmen die Bearbeitung der Beschwerden und benachrichtigen die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer über Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen.

BaFin-Erlaubnis: Anforderungen an Kreditdienstleistungsinstitute

Kreditdienstleistungsinstitute benötigen eine Erlaubnis der BaFin und unterstehen ihrer unmittelbaren Aufsicht. Um eine Erlaubnis der BaFin zu erhalten, müssen spezielle Vorgaben erfüllt werden. So muss die Geschäftsleitung zuverlässig und fachlich geeignet sein und das Unternehmen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit internen Kontrollverfahren, die u. a. die Rechte der Kreditnehmer wahren und personenbezogene Daten schützen, verfügen.

Pflichten beim Kreditverkauf oder -kauf

Der Kreditverkauf oder -kauf selbst wird durch das KrZwMG keiner neuen Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht unterstellt. Auch die Kreditkäufer benötigen keine Erlaubnis nach diesem Gesetz.

Das KrZwMG sieht aber eine Reihe von Pflichten für die verkaufenden Kreditinstitute und die Kreditkäufer vor. Dazu gehören insbesondere: Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts gegenüber dem Kreditkäufer, Meldepflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank und Informationspflichten des Kreditkäufers gegenüber dem Kreditnehmer. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank überwachen die Einhaltung dieser Pflichten.

Beschwerdestelle für Kreditnehmer

Kreditnehmer, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können sich jederzeit beim Kreditdienstleister beschweren. Die Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerde kein Geld verlangen und haben entsprechende Maßnahmen zur Beilegung zu treffen.

Rechte der Aufsicht

Um sicherzustellen, dass sich die Kreditkäufer, Kreditdienstleister, Kreditinstitute und Auslagerungsunternehmen an die gesetzlichen Anforderungen halten, hat die BaFin eine Reihe von Informations-, Auskunfts- und Eingriffsrechten.

Kreditdienstleistungsinstitute müssen beispielsweise ihre Jahresabschlüsse für das vorangegangene Geschäftsjahr im ersten Quartal eines jeden Jahres bei der BaFin einreichen. Die Aufsicht kann so die wirtschaftliche Lage und Stabilität der Unternehmen bewerten.